Hier wird nach Verwandtschaftsgrad bzw. Ehestatut im Verhältnis zum Verstorbenen gefragt. Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, umso ungünstiger sind Freibeträge und Steuersätze für die Besteuerung der Erbschaft.
Bitte geben Sie ein, ob Sie als Hinterbliebener Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente haben. Ihr Geschlecht und Alter ist für die spätere erbschaftsteuerliche Berücksichtigung erforderlich.
Hiermit sind Jahresbeträge von Renten aus der Sozialversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken oder betriebliche Renten gemeint. Diese unterliegen ihrerseits nicht der Erbschaftsteuer. Ihr Kapitalwert vermindert aber den Versorgungsfreibetrag.
Bitte geben Sie hier die Höhe des geerbten Privatvermögens ohne Immobilien an.
Hausrat bis 41.000 Euro für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern. Für alle anderen bis 12.000 Euro.
Andere bewegliche Güter bis 12.000 Euro für die erstgenannte Gruppe. Zu den beweglichen Gütern zählen z.B. Autos, Boote, Kunstgegenstände oder Sammlungen. Jedoch zählen nicht dazu: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Fiktiver Zugewinn: Sofern Sie dem Verstorbenen gegenüber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt hätten, können Sie diesen hier fiktiv berechnen und abziehen.
Verbindlichkeiten inkl. Immobiliendarlehen
Es ist auch die Eingabe eines negativen Betrags möglich.
Für die Bewertung einer Immobilie ist deren Nutzungsart entscheidend. Die verschiedenen Bewertungsmethoden sind den §§ 182 ff. BewG zu entnehmen. Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, erfahren einen pauschalen Bewertungsabschlag in Höhe von 10% des Steuerwerts.
Die selbstgenutzte Wohnimmobilie (Familienheim) genießt ein besonderes Steuerprivileg. Zwischen Ehegatten kann sie ohne Anrechnung auf den persönlichen Steuerfreibetrag geschenkt/vererbt werden. Bei der Vererbung ist allerdings noch eine 10-jährige Selbstnutzungsfrist daran geknüpft.
Für Kinder gilt dieses Privileg ausschließlich im Erbfall auch. Allerdings wird die Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm gewährt. Bei überschießender Wohnfläche müsste anteilig besteuert werden. Und das Kind müsste unmittelbar im Anschluss an die Erbschaft in der Immobilie für die kommenden 10 Jahre seinen Lebensmittelpunkt begründen.
Hier wird nach dem Wert der geerbten Immobilien gefragt. Deren Steuerwert ist nach den Vorschriften der §§ 182 ff. BewG zu ermitteln.
Bitte geben Sie Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre von diesem Erblasser an.
Bitte geben Sie den Wert der Schenkung an. Bitte beachten Sie: Die Schenkungen sind mit ihrem vollen damaligen Wert anzugeben und nicht etwa anteilig für die vergangenen Jahre.
Ihr Verhältnis zum Verstorbenen | 0 |
Jahresnettobezüge | 0,00 € |
Privatvermögen | 0,00 € |
Immobilienwert - Immobilie 1 | 0,00 € |
Immobilienwert - Immobilie 2 | 0,00 € |
Immobilienwert - Immobilie 3 | 0,00 € |
Schenkungswert Vorschenkungen | 0,00 € |
Hier wird nach Verwandtschaftsgrad bzw. Ehestatut im Verhältnis zum Schenker gefragt.Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, umso ungünstiger sind Freibeträge und Steuersätze für die Besteuerung der Schenkung.
Bitte geben Sie hier die Höhe des geschenkten Privatvermögens ohne Immobilien an.
Hausrat bis 41.000 Euro für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern. Für alle anderen bis 12.000 Euro.
Andere bewegliche Güter bis 12.000 Euro für die erstgenannte Gruppe. Zu den beweglichen Gütern zählen z.B. Autos, Boote, Kunstgegenstände oder Sammlungen. Jedoch zählen nicht dazu: Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Fiktiver Zugewinn: Sofern Sie dem Verstorbenen gegenüber einen Anspruch auf Zugewinnausgleich gehabt hätten, können Sie diesen hier fiktiv berechnen und abziehen.
Verbindlichkeiten inkl. Immobiliendarlehen
Es ist auch die Eingabe eines negativen Betrags möglich.
Für die Bewertung einer Immobilie ist deren Nutzungsart entscheidend. Die verschiedenen Bewertungsmethoden sind den §§ 182 ff. BewG zu entnehmen. Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, erfahren einen pauschalen Bewertungsabschlag in Höhe von 10% des Steuerwerts.
Die selbstgenutzte Wohnimmobilie (Familienheim) genießt ein besonderes Steuerprivileg. Zwischen Ehegatten kann sie ohne Anrechnung auf den persönlichen Steuerfreibetrag geschenkt/vererbt werden. Bei der Vererbung ist allerdings noch eine 10-jährige Selbstnutzungsfrist daran geknüpft.
Für Kinder gilt dieses Privileg ausschließlich im Erbfall auch. Allerdings wird die Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm gewährt. Bei überschießender Wohnfläche müsste anteilig besteuert werden. Und das Kind müsste unmittelbar im Anschluss an die Erbschaft in der Immobilie für die kommenden 10 Jahre seinen Lebensmittelpunkt begründen.
Hier wird nach dem Wert der geschenkten Immobilien gefragt. Deren Steuerwert ist nach den Vorschriften der §§ 182 ff. BewG zu ermitteln.
Das Wohnrecht berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung der Immobilie. Der Nießbrauch berechtigt darüber hinaus im Zusammenhang mit Immobilien zur vollständigen wirtschaftlichen Nutzung. Der Inhaber des Nießbrauchsrechts kann beispielsweise Wohn- und Gewerberäume vermieten. Er hätte somit (weiterhin) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings kann er die Immobilie nicht verkaufen oder beleihen. Der Nießbrauch kann regelmäßig nicht veräußert oder übertragen werden.
Das BGB kennt den Nießbrauch an Sachen (§§ 1030 bis 1067 BGB), an Rechten (§§ 1068 bis 1084 BGB) und an Vermögen (§§ 1085 bis 1089 BGB).
Bei der Berechnung des Wohnrechts / Nießbrauchs wird entweder die tatsächliche Jahresmiete oder eine Vergleichsmiete (so insb. bei Selbstnutzung der Immobilie) herangezogen. Anhand der Sterbetafeln wird ein Multiplikator für die statistische Restlaufzeit ermittelt. Steuerliche Beratung ist hier dringend empfohlen! Der Rechner kann nur ein vereinfachtes und somit ungenaues Modell liefern.
Bitte geben Sie Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre von diesem Schenker an.
Bitte geben Sie den Wert der Schenkung an. Bitte beachten Sie: Die Schenkungen sind mit ihrem vollen damaligen Wert anzugeben und nicht etwa anteilig für die vergangenen Jahre.
Ihr Verhältnis zum Schenker | 0 |
Privatvermögen | 0,00 € |
Immobilienwert - Immobilie 1 | 0,00 € |
Immobilienwert - Immobilie 2 | 0,00 € |
Immobilienwert - Immobilie 3 | 0,00 € |
Schenkungswert Vorschenkungen | 0,00 € |
Geerbtes Vermögen (brutto) | 10000€ |
Persönlicher Freibetrag |
Die Höhe des Freibetrags und des Steuersatzes ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
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Versorgungsfreibetrag |
Hinterbliebene Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie Kinder unter 27 Jahren erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag. Dieser soll eine Versorgungslücke nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils abmildern. Er beträgt für Ehegatten bzw. Lebenspartner 256.000 Euro. Für die hinterbliebenen Kinder sind folgende Freibeträge vorgesehen:
Der Versorgungsfreibetrag wird allerdings um den Barwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die ihrerseits nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z.B. gesetzliche Rentenleistungen, Versorgungsbezüge aus öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen etc.). Der Wert der Hinterbliebenenrente wird nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelt. |
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Barwerte von Hinterbliebenrenten |
Der Bar- oder Kapitalwert ermittelt sich, indem die Jahresrente oder -pension mit einem Faktor multipliziertwird, der in seiner Höhe von Alter und Geschlecht abhängt. Der Versorgungsfreibetrag wird um den Barwert von Hinterbliebenenrenten reduziert und kann bei entsprechender Versorgungslage bis auf Null abschmelzen. |
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Vorschenkungen |
Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre von diesem Erblasser |
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Steuersatz |
Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs.Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Steuersatz für die Besteuerung der Erbschaft. Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
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Erbschaftsteuer |
Hier gilt die sogenannte Kleinbetragsgrenze. Sofern der errechnete Steuerbetrag 50 Euro nicht übersteigt, wird keine Steuer erhoben. |
Geerbtes Vermögen (netto) | 10000€ |
Geschenktes Vermögen (brutto) | 10000€ |
Persönlicher Freibetrag |
Die Höhe des Freibetrags und des Steuersatzes ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
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Kapitalwert des Nießbrauchs |
Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen. Dadurch verringert sich im Ergebnis die Schenkungssteuer. Er wird nach den Vorschriften des § 14 BewG berechnet. Der Jahresnutzwert (bei Immobilien ist das die echte oder fiktive Jahresnettokaltmiete) wird mit einem Faktor multipliziert, der sich an den jeweils aktuellen Sterbetafeln orientiert und vom BMF regelmäßig veröffentlicht wird. |
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Vorschenkungen |
Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre von diesem Erblasser. |
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Steuersatz |
Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und vom Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs.Bis auf wenige Ausnahmen gilt: Je höher der Verwandtschaftsgrad, umso günstiger ist der Steuersatz für die Besteuerung der Erbschaft. Steuerklasse I:
Steuerklasse II:
Steuerklasse III:
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Schenkungsteuer |
Hier gilt die sogenannte Kleinbetragsgrenze. Sofern der errechnete Steuerbetrag 50 Euro nicht übersteigt, wird keine Steuer erhoben. |
Geschenktes Vermögen (netto) | 10000€ |